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§ 14 StVfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 14.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Sterbeverfügungs-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026, BGBl. I Nr. 69/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt für Bestätigungen, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. § 8 Abs. 1 fünfter Satz gilt für Sterbeverfügungen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden. § 8a und § 10 Abs. 2 und 3 gelten auch für Sterbeverfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 errichtet wurden. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß § 8a ist ab 1. Februar 2027 zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40279544

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