Verwaltungsstrafbestimmung
§ 13.
Wer den Verboten gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß § 12 Abs. 1 ist auch der Versuch strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022
Gesetzesnummer
20011782
Dokumentnummer
NOR40240931
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