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§ 13 StVfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 13.

Wer den Verboten gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß § 12 Abs. 1 ist auch der Versuch strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40240931

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