§ 13 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 5, BGBl. Nr. 624/1994

S. auch §§ 9 bis 14 JN.

Abstimmung

§ 13.

(1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.

(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.

(3) Die fachkundigen Laienrichter haben jedenfalls jenen Teil des Protokolls über die Beratung und Abstimmung zu unterfertigen, der die Grundzüge der Entscheidung enthält.

S. auch §§ 9 bis 14 JN.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015026

alte Dokumentnummer

N1199439795J