Zu Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 5, BGBl. Nr. 624/1994
Abstimmung
§ 13.
(1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.
(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.
(3) Die fachkundigen Laienrichter haben jedenfalls jenen Teil des Protokolls über die Beratung und Abstimmung zu unterfertigen, der die Grundzüge der Entscheidung enthält.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12015026
alte Dokumentnummer
N1199439795J