Berathung und Abstimmung.
§. 9.
(1) Bei den vor Gerichtshöfen stattfindenden Verhandlungen in bürgerlichen Rechtssachen und bei allen in solchen Rechtssachen vorkommenden, dem Gerichte vorbehaltenen Entscheidungen darf die Zahl der Stimmführer in den Senaten mit Einschluß des Vorsitzenden nicht kleiner sein, als sie in den §§. 7 und 8 festgesetzt ist.
(2) Zu Verhandlungen von längerer Dauer können vom Vorsitzenden Ergänzungsrichter zugezogen werden, welche an der Verhandlung theilnehmen und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Senates einzutreten haben.
Schlagworte
Beratung, teilnehmen
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020785
alte Dokumentnummer
N2189526010S
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