§. 13.
Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet der Senat.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020789
alte Dokumentnummer
N2189526014S