§. 14.
Die Aufzeichnungen über die Berathung und Abstimmung des Gerichtes sind in ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Dessen Führung wird durch die über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften geregelt.
Siehe auch § 219 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, und §§ 120, 121 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Beratung
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020790
alte Dokumentnummer
N2189526015S
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