§. 11.
(1) Kein Richter darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern; dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(2) Über die Zuständigkeit des Gerichtes, über die Nothwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muß immer zuerst abgestimmt werden. Ist bei der Entscheidung der Hauptsache über mehrere Ansprüche zu erkennen, so muß über jeden einzelnen Anspruch besonders abgestimmt werden.
Siehe auch §§ 413, 486 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, § 35 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, § 13 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, Art. IX 34. GehGNov., BGBl. Nr. 136/1979 und §§ 116 bis 122 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Notwendigkeit
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020787
alte Dokumentnummer
N2189526012S
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