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§ 119 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beratung

§ 119

(1) Ergibt sich bei der Beratung, daß ein Stimmführer von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so hat ihn der Vorsitzende oder Berichterstatter aufzuklären. Sind von einem Senatsmitglied Umstände, die für die Entscheidung wichtig sind, übergangen oder unrichtig dargestellt worden, so hat der Vorsitzende die Erörterung dieser Punkte zu erneuern. Der Berichterstatter ist verpflichtet den Vorsitzenden aufmerksam zu machen, wenn nach seiner Ansicht solche Mängel in Äußerungen eines Senatsmitgliedes zutage treten.

(2) Sofern nicht Unrichtigkeiten unterlaufen sind, soll der Vorsitzende Stimmführer, die ihre Meinung schon mit Bestimmtheit geäußert haben, nicht zu einer neuerlichen Abstimmung auffordern. Wegen Schwierigkeiten, die sich bei der Beratung ergeben und eine längere Überlegung oder die genauere Prüfung von Rechtsfragen erfordern, kann der Vorsitzende die Abstimmung auf angemessene Zeit aufschieben.

(3) Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können die Senatsmitglieder sich noch für eine andere Meinung erklären. Später können sie von ihrer Meinung nicht mehr zurücktreten; doch kann der Senat; solange die Entscheidung nicht verkündet oder im Falle des § 415 ZPO. in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist (§ 416 Abs. 2 ZPO.), beschließen, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu beraten.

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