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Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
15.03.1997
Unterzeichnungsdatum
28.06.1990
Index
39/04 Zollabkommen
Langtitel
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.3 ANLAGE ÜBER BEHÄLTER, PALETTEN, UMSCHLIESSUNGEN, MUSTER UND ANDERE IM RAHMEN EINES HANDELSGESCHÄFTS EINGEFÜHRTE WAREN
StF: BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172 . BR: AB 4866 S. 589 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Österreich III 16/1999 *Estland III 37/1997 *Nigeria III 37/1997 *Russische F III 37/1997 *Schweiz III 37/1997 *Simbabwe III 37/1997
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:
Staaten: | Annahme der Anlagen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden: |
Australien | A und B.1 | 9. Jänner 1992 |
China | A und B.1 | 27. August 1993 |
Estland | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D | 17. Jänner 1996 |
Hongkong | A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C | 15. Februar 1995 |
Jordanien | A und B.1 | 24. Juni 1992 |
Mauritius | A, B.1, B.2 und B.5 | 7. Juni 1995 |
Nigeria | alle Anlagen | 10. Juni 1993 |
Polen | A und B.1 | 12. September 1995 |
Russische Föderation | A, B.1, B.2, B.3 und B.5 | 18. April 1996 |
Schweiz | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D | 11. Mai 1995 |
Simbabwe | A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 | 17. November 1992 |
Zu folgenden Anlagen haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:
Estland:
Anlage B.3:
Carnets ATA werden für die vorübergehende Einfuhr nachfolgender in Artikel 2 der Anlage B.3 aufgeführten Warengruppen nicht anerkannt:
- e) Muster;
- f) Werbefilme;
- g) alle anderen in Anhang I der Anlage B.3 aufgeführte Waren.
Schweiz:
Anlage B.3:
Zu Art. 2 lit. g in Anwendung von Art. 7 lit. a:
Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton- oder Nachsynchronisation unterliegen den üblichen Förmlichkeiten für die Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Zu Art. 5, Abs. 1 in Anwendung von Art. 7 lit. b:
Für neue Umschließungen, die zur vorübergehenden Verwendung leer eingeführt und mehrfach verwendet werden sollen, ist ein Zollpapier vorzulegen und eine Sicherheit zu leisten.
Simbabwe:
Anlage B.3:
Zu Art. 2 lit. a:
Wird für Umschließungen bei der Einfuhr Zoll entrichtet, so kann dessen Rückvergütung bei der Wiederausfuhr beansprucht werden.
Zu Art. 2 lit. e:
Ist die Wiederausfuhr noch ungewiß, kann für Muster eine geeignete Sicherheit geleistet oder der Zoll entrichtet werden.
Zu Art. lit. g:
Für einige zu den in Anhang 1 dieser Anlage aufgeführten Verwendungszwecken eingeführte Waren kann eine geeignete Sicherheit verlangt werden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.
Schlagworte
e-rk,
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005090
Dokumentnummer
NOR11005154
alte Dokumentnummer
N3199762048J
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