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Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

§ 0

Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 37/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.03.1997

Unterzeichnungsdatum

28.06.1990

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.3 ANLAGE ÜBER BEHÄLTER, PALETTEN, UMSCHLIESSUNGEN, MUSTER UND ANDERE IM RAHMEN EINES HANDELSGESCHÄFTS EINGEFÜHRTE WAREN

StF: BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172 . BR: AB 4866 S. 589 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 16/1999 *Estland III 37/1997 *Nigeria III 37/1997 *Russische F III 37/1997 *Schweiz III 37/1997 *Simbabwe III 37/1997

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten:

Annahme der Anlagen:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:

Australien

A und B.1

9. Jänner 1992

China

A und B.1

27. August 1993

Estland

A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D

17. Jänner 1996

Hongkong

A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C

15. Februar 1995

Jordanien

A und B.1

24. Juni 1992

Mauritius

A, B.1, B.2 und B.5

7. Juni 1995

Nigeria

alle Anlagen

10. Juni 1993

Polen

A und B.1

12. September 1995

Russische Föderation

A, B.1, B.2, B.3 und B.5

18. April 1996

Schweiz

A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D

11. Mai 1995

Simbabwe

A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9

17. November 1992

   

Zu folgenden Anlagen haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:

Estland:

Anlage B.3:

Carnets ATA werden für die vorübergehende Einfuhr nachfolgender in Artikel 2 der Anlage B.3 aufgeführten Warengruppen nicht anerkannt:

  1. e) Muster;
  2. f) Werbefilme;
  3. g) alle anderen in Anhang I der Anlage B.3 aufgeführte Waren.

Schweiz:

Anlage B.3:

Zu Art. 2 lit. g in Anwendung von Art. 7 lit. a:

Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton- oder Nachsynchronisation unterliegen den üblichen Förmlichkeiten für die Überführung in die vorübergehende Verwendung.

Zu Art. 5, Abs. 1 in Anwendung von Art. 7 lit. b:

Für neue Umschließungen, die zur vorübergehenden Verwendung leer eingeführt und mehrfach verwendet werden sollen, ist ein Zollpapier vorzulegen und eine Sicherheit zu leisten.

Simbabwe:

Anlage B.3:

Zu Art. 2 lit. a:

Wird für Umschließungen bei der Einfuhr Zoll entrichtet, so kann dessen Rückvergütung bei der Wiederausfuhr beansprucht werden.

Zu Art. 2 lit. e:

Ist die Wiederausfuhr noch ungewiß, kann für Muster eine geeignete Sicherheit geleistet oder der Zoll entrichtet werden.

Zu Art. lit. g:

Für einige zu den in Anhang 1 dieser Anlage aufgeführten Verwendungszwecken eingeführte Waren kann eine geeignete Sicherheit verlangt werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk,

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005090

Dokumentnummer

NOR11005154

alte Dokumentnummer

N3199762048J

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