Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Die folgenden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen:
- a) Umschließungen mit Inhalt, die leer oder mit Inhalt wiederausgeführt oder die leer eingeführt werden, um mit Inhalt wiederausgeführt zu werden;
- b) beladene und unbeladene Behälter sowie Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend verwendet werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden;
- c) Ersatzteile, die zur Instandsetzung der zur vorübergehenden Verwendung nach Buchstabe b abgefertigten Behälter bestimmt sind;
- d) Paletten;
- e) Muster;
- f) Werbefilme;
- g) alle anderen Waren, die für einen der im Anhang I zu dieser Anlage aufgeführten Zwecke im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführt werden, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005090
Dokumentnummer
NOR12056313
alte Dokumentnummer
N3199762050J
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