Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 3
Diese Anlage berührt nicht die Zollvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältern oder Umschließungen oder auf Paletten.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005090
Dokumentnummer
NOR12056314
alte Dokumentnummer
N3199762051J
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