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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 3

Diese Anlage berührt nicht die Zollvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältern oder Umschließungen oder auf Paletten.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005090

Dokumentnummer

NOR12056314

alte Dokumentnummer

N3199762051J

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