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Artikel 1 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. a) „im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren“
  1. b) „Umschließungen“
  1. c) „Behälter“:
  1. (i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
  2. (ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
  3. (iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
  4. (iv) so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
  5. (v) so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und
  6. (vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat. Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschließungen oder Paletten ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter;
  1. d) „Palette“
  1. e) „Muster“
  1. f) „Werbefilme“
  1. g) „Binnenverkehr“
  1. die Beförderung von Waren, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei eingeladen werden, um auch innerhalb des Zollgebiets dieser Vertragspartei wieder ausgeladen zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005090

Dokumentnummer

NOR12056312

alte Dokumentnummer

N3199762049J

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