Anlage 1
— ANHANG I
Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g
- 1. Waren, die für Prüf- oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden.
- 2. Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorführungen.
- 3. Belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Verwendung vorgeführt werden sollen.
- 4. Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe.
- 5. Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.
- 6. Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können.
Schlagworte
Prüfzweck, Tonträger
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005090
Dokumentnummer
NOR12056320
alte Dokumentnummer
N3199762057J
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