vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Anlage 1

— ANHANG I

Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g

  1. 1. Waren, die für Prüf- oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden.
  2. 2. Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorführungen.
  3. 3. Belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Verwendung vorgeführt werden sollen.
  4. 4. Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe.
  5. 5. Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.
  6. 6. Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können.

Schlagworte

Prüfzweck, Tonträger

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005090

Dokumentnummer

NOR12056320

alte Dokumentnummer

N3199762057J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte