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Artikel 9 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 9

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens die folgenden Abkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Abkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle:

  1. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden 6), Genf, 9. Dezember 1960;
  2. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen 7), Brüssel, 6. Oktober 1960;
  3. Artikel 2 bis 11 und Anlagen 1 (Absätze 1 und 2) bis 3 des Zollabkommens über Behälter 8), Genf, 2. Dezember 1972;
  4. Artikel 3, 5 und 6 (1.b und 2) des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial 9), Genf, 7. November 1952.

___________________

6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1964

7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 191/1962

8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1990

9) Kundgemacht in BGBl. Nr. 187/1956

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005090

Dokumentnummer

NOR12056376

alte Dokumentnummer

N3199762264J

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