vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 5

(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter, Paletten und Umschließungen bewilligt, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.

(2) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Behälter kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich schriftlich zu verpflichten,

  1. (i) den Zollbehörden auf Verlangen genaue Angaben über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwendung abgefertigten Behälters einschließlich des Tages und des Ortes der Einfuhr und der Wiederausfuhr zu machen oder eine Aufstellung der Behälter zusammen mit einer Wiederausfuhrverpflichtung vorzulegen;
  2. (ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die gefordert werden können, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt sind.

(3) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Paletten und Umschließungen kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich zur Wiederausfuhr zu verpflichten.

(4) Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, sind berechtigt, eine Globalverpflichtung abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005090

Dokumentnummer

NOR12056316

alte Dokumentnummer

N3199762053J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)