§ 0
Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung
Kurztitel
Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1988
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
31.08.2021
Unterzeichnungsdatum
15.10.1985
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE CHARTA DER LOKALEN SELBSTVERWALTUNG
StF: BGBl. Nr. 357/1988 (NR: GP XVII RV 90 AB 184 S. 25 . BR: 3277 AB 3308 S. 490.)
Änderung
BGBl. Nr. 318/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 353/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 341/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 87/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 91/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 193/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 153/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 5/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 7/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 1/2016 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 125/2021 (K - Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Albanien III 193/2002 *Andorra III 5/2012 *Armenien III 193/2002, III 1/2016 *Aserbaidschan III 193/2002, III 7/2014 *Belgien III 153/2008 *Bosnien-Herzegowina III 193/2002 *Bulgarien 341/1996, III 7/2014 *Dänemark 357/1988, III 153/2008 *Deutschland/BRD 318/1989 *Estland 341/1996 *Finnland 353/1991, III 125/2021 *Frankreich III 153/2008 *Georgien III 153/2008 *Griechenland 353/1991 *Irland III 193/2002 *Island 353/1991 *Italien 353/1991 *Kroatien III 87/1999, III 153/2008 *Lettland III 87/1999, III 91/2000 *Liechtenstein 357/1988 *Litauen III 91/2000 *Luxemburg 357/1988 *Malta 341/1996, III 5/2012 *Moldau III 87/1999 *Monaco III 7/2014 *Montenegro III 153/2008 *Niederlande 353/1991 *Nordmazedonien III 87/1999 *Norwegen 318/1989 *Polen 341/1996 *Portugal 353/1991 *Rumänien III 87/1999 *Russische F III 87/1999 *San Marino III 7/2014 *Schweden 353/1991 *Schweiz III 153/2008 *Serbien III 153/2008 *Slowakei III 91/2000, III 153/2008 *Slowenien III 87/1999 *Spanien 318/1989 *Tschechische R III 91/2000 *Türkei 341/1996 *Ukraine III 87/1999 *Ungarn 341/1996, III 193/2002 *Vereinigtes Königreich III 87/1999 *Zypern 318/1989, III 153/2008
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 12 Abs. 2 wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
- erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 125/2021)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 1987 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; die Charta tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 mit 1. September 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten die Charta ratifiziert: Dänemark, Liechtenstein und Luxemburg.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben erklärt:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 12 Absatz 2
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, die nachstehenden Artikel und Absätze der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung für sich als bindend anzusehen:
- – Artikel 2,
- – Artikel 3 Absatz 1 und 2,
- – Artikel 4 Absatz 1 und 4,
- – Artikel 5,
- – Artikel 7 Absatz 1,
- – Artikel 9 Absatz 1 bis 3,
- – Artikel 10 Absatz 1,
Ferner:
- – Artikel 4 Absatz 6,
- – Artikel 6 Absatz 1 und 2,
- – Artikel 7 Absatz 3,
- – Artikel 8 Absatz 1 und 3,
- – Artikel 9 Absatz 4 bis 8,
- – Artikel 10 Absatz 2 und 3.
Andorra:
Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:
- – Art. 2;
- – Art. 3 Abs. 1 und;
- – Art. 4 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6;
- – Art. 5;
- – Art. 6 Abs. 1 und 2;
- – Art. 7 Abs. 1, 2 und 3;
- – Art. 8 Abs. 1, 2 und 3;
- – Art. 9 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7;
- – Art. 10 Abs. 1, 2 und 3;
- – Art. 11.
Armenien:
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Armenien, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
- – Artikel 2,
- – Artikel 3, Absätze 1 und 2,
- – Artikel 4, Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6,
- – Art. 5;
- – Art. 6;
- – Artikel 7, Absätze 1 bis 3,
- – Artikel 8, Absätze 1, 2 und 3,
- – Artikel 9, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8,
- – Artikel 10, Absätze 1 bis 3,
- – Artikel 11.
Aserbaidschan:
Aserbaidschan erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen der Charta in den von Armenien besetzten Gebieten zu garantieren, solange diese Gebiete von dieser Besetzung nicht befreit sind.
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Aserbaidschan, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
- – Artikel 2,
- – Artikel 3, Absätze 1 und 2,
- – Artikel 4, Absätze 1, 2, 4, 5 und 6,
- – Artikel 5,
- – Artikel 6, Absätze 1 und 2,
- – Artikel 7, Absätze 1 und 3,
- – Artikel 8, Absätze 1, 2 und 3,
- – Artikel 9, Absätze 1, 2, 3, 4, 7 und 8,
- – Art. 10 Abs. 1, 2 und 3,
- – Artikel 11.
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:
– Art. 2;
– Art. 4 Abs. 1 bis 6;
– Art. 5;
– Art. 6 Abs. 1 und 2;
– Art. 7 Abs. 1 bis 3;
– Art. 8 Abs. 1 und 3;
– Art. 9 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8;
– Art. 10 Abs. 1 bis 3;
– Art. 11.
Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt das Königreich Belgien, den Geltungsbereich der Charta auf Provinzen und Gemeinden zu beschränken. Die Bestimmungen der Charta sind nach demselben Artikel nicht auf „Centres publics d’Aide sociale“ (CPAS) auf dem Hauptstadtgebiet Brüssel anwendbar.
Bulgarien:
(Anm.: Erklärung zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 7/2014)
Dänemark:
Gemäß Art. 12 Abs. 2 erklärt das Königreich Dänemark, die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.
Gemäß Art. 13 und 16 der Charta geht das Königreich Dänemark davon aus, dass die Charta auf ihre Stadtverwaltungen („kommuner“) anzuwenden ist.
Die Charta findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer-Inseln.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
„Die Charta findet mit Wirkung des Tages, an dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin Anwendung.“
Zu Art. 13 2. Satz:
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Anwendungsbereich der Charta auf Gemeinden, Verbandsgemeinden und Kreise im Land Rheinland-Pfalz und auf Gemeinden und Kreise in den anderen Ländern beschränkt.
Zu Art. 12 Abs. 2:
Die Bundesrepublik Deutschland sieht alle Absätze des Teils I der Charta, mit den nachstehend angeführten Ausnahmen, als bindend für sich an:
1. Im Land Rheinland-Pfalz findet Art. 9 Abs. 3 keine Anwendung auf Verbandsgemeinden und Kreise.
2. In den anderen Ländern findet Art. 9 Abs. 3 keine Anwendung auf Kreise.“
Estland:
Wird in dem seiner Gerichtsbarkeit unterstellten Gebiet alle Artikeln der Charta erfüllen.
Finnland
Gemäß Art. 12 und 13 der Charta teilt die Regierung der Republik Finnland mit, dass aufgrund der nach der Ratifikation der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung eingetretenen Änderungen der Verwaltungsstruktur in Finnland die Bestimmungen der Charta auf die lokalen Gebietskörperschaften, d. h. die Gemeinden („kunnat“) Finnlands, Anwendung finden.
Was die autonomen Regionen betrifft, die größer sind als die Gemeinden, d. h. die Wohlfahrtsbezirke des finnischen Festlands („Manner-Suomen hyvinvointialueet“), so sieht sich Finnland an die folgenden Bestimmungen gebunden:
- – Artikel 2,
- – Artikel 3,
- – Artikel 4, Absätze 1 und 3-6,
- – Artikel 5,
- – Artikel 6,
- – Artikel 7,
- – Artikel 8,
- – Artikel 9, Absätze 1, 2 und 4-7,
- – Artikel 10,
- – Artikel 11.
Da die oben genannten Änderungen in der Verwaltungsstruktur nicht die autonome Region der Åland-Inseln betreffen, gilt die Charta auf den Åland-Inseln für die lokalen Gebietskörperschaften, d. h. die Gemeinden („kommuner“).
Frankreich:
Erklärung zu Art. 3
Die Französische Republik geht davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dahingehend ausgelegt werden muss, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, das Exekutivorgan dem beratenden Organ einer gebietsmäßigen Behörde verantwortlich zu machen.
Erklärung zu Art. 12
Gemäß Art. 12 Abs. 2 erachtet sich die Französische Republik an alle Absätze von Teil I der Charta gebunden, mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2.
Erklärung zu Art. 13
Gemäß Art. 13 sind die lokalen oder regionalen Behörden, auf die die Charta anzuwenden ist, die in Art. 72, 73, 74 und in Titel XIII der Verfassung genannten oder auf diesen Grundlagen geschaffenen gebietsmäßigen Behörden. Die französische Republik geht daher davon aus, dass die öffentlichen Einrichtungen für die Gemeindezusammenarbeit, die keine gebietsmäßigen Behörden sind, vom Anwendungsbereich der Charta ausgenommen sind.
Georgien:
Georgien erachtet sich durch die folgenden in Art. 12 Abs. 1 der Charta genannten Bestimmungen gebunden:
– Art. 2;
– Art. 3 Abs. 1 und 2;
– Art. 4 Abs. 1, 2 und 4;
– Art. 9 Abs. 1, 2 und 3;
– Art. 11.
Georgien erachtet sich weiters an die folgenden zusätzlichen Bestimmungen von Teil I der Charta gebunden:
– Art. 4 Abs. 3 und 5;
– Art. 7 Abs. 2 und 3;
– Art. 8 Abs. 1 und 3;
– Art. 9 Abs. 4, 5, 7 und 8.
Bis zur Wiedererlangung der vollen Souveränität über die Gebiete Abchasien und Tskhinvali übernimmt Georgien keine Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Charta in diesen Gebieten.
Griechenland:
Griechenland sieht die Bestimmungen der Artikel 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 der Charta als nicht bindend für sich an.
Italien:
Gemäß Art. 12 Abs.. 2 erklärt Italien, die Charta in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.
Irland:
Gemäß Art. 12 der Charta erachtet Irland, für sich alle Absätze des Teiles I der Charta als bindend anzusehen.
Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt Irland, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken:
Grafschaftsräte (county councils)
Gemeinderäte (city councils und town councils).
Kroatien:
Gemäß Art. 12 Abs. 1 und 2 der Charta erklärt Kroatien, für sich nachstehende Absätze als bindend anzusehen:
Artikel 3 – Absätze 1 und 2
Artikel 4 – Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6
Artikel 6 – Absätze 1 und 2
Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6,7 und 8
Artikel 10 – Absätze 1, 2 und 3
Lettland:
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Lettland, für sich nachstehende Artikel als bindend anzusehen:
Artikel 3 – Absätze 1 und 2
Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7
Liechtenstein:
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das Fürstentum Liechtenstein, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
- – Artikel 2
- – Artikel 3, Absatz 1
- – Artikel 4, Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6
- – Artikel 5
- – Artikel 6, Absatz 1
- – Artikel 7, Absätze 1 und 3
- – Artikel 8, Absätze 1, 2 und 3
- – Artikel 9, Absätze 1, 2, 5, 6 und 7
- – Artikel 10, Absatz 1
- – Artikel 11.
Malta:
Gemäß Art. 12 der Charta, für sich nachstehende fünfundzwanzig Absätze als bindend anzusehen:
Aus der verpflichtenden Liste:
Artikel 3 – Absätze 1 und 2
Artikel 4 – Absätze 1, 2 und 4
Artikel 9 – Absätze 1 und 2
Aus der nicht-verpflichtenden Liste:
Artikel 4 – Absätze 3, 5 und 6
Artikel 6 – Absätze 1 und 2
Artikel 8 – Absätze 1 und 3
Artikel 9 – Absätze 7 und 8
Artikel 10 – Absätze 2 und 3.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Charta erklärt Malta, dass es entschieden hat, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4, 5 und 6 der Charta zu akzeptieren.
Malta war seit der Einführung der lokalen Selbstverwaltung im Land im Jahr 1993 einer der Unterzeichner der Charta, hat sie am 13. Juli 1993 unterzeichnet und am 6. September 1993 ratifiziert.
Nach der jüngsten Reform der lokalen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung, dass Malta bereits mit den vier obgenannten Absätzen übereinstimmt, erachtet sich Malta daran gebunden.
Monaco:
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das Fürstentum Monaco, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
- – Art. 2;
- – Art. 3 Abs. 2;
- – Art. 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6;
- – Art. 5;
- – Art. 6 Abs. 1 und 2;
- – Art. 7 Abs. 1 und 3;
- – Art. 8 Abs. 1 und 2;
- – Art. 9 Abs. 5, 6 und 7;
- – Art. 10 Abs. 1 und 3;
- – Art. 11.
Die Fürstliche Regierung ruft in Erinnerung, dass das Gebiet des Fürstentums, mit einer Fläche von ca. 2 km², nur aus einer einzigen Gemeinde besteht, die eine autonome, in der Verfassung verankerte juristische Person und eine Institution nach öffentlichem Recht ist. Daher gilt in Monaco das Konzept der lokalen Selbstverwaltung, wie im Art. 3 der Charta vereinbart, unter Berücksichtigung der spezifischen institutionellen und geographischen Gegebenheiten des Landes, wie im Rahmen von Titel IX der Verfassung definiert und durch das Gesetz Nr. 959 vom 24. Juli 1974 über die kommunale Organisation geändert.
Niederlande:
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das Königreich der Niederlande, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5 und Art. 11 der Charta für sich nicht als bindend anzusehen. Gemäß Art. 13 erklärt das Königreich der Niederlande, die Bestimmungen der Charta auf Provinzen und Stadtgemeinden zu beschränken.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 der Charta ist die Regierung des Königreichs der Niederlande der Ansicht, daß im Rahmen der Charta nur Art. 9 für den Bereich der Finanzmittel der Gebietskörperschaften zum Tragen kommt. Dies bedeutet, daß diese Körperschaften keinerlei finanzielle Forderungen auf Grund der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der Charta bei der Zentralregierung geltend machen können. Laut Regierung des Königreichs der Niederlande geht die niederländische Gesetzgebung mit Wortlauten und Inhalt des Art. 6 Abs. 2 der Charta konform.
Rumänien:
Rumänien erklärt, daß es die Charta mit Ausnahme des Art. 7 Abs. 2 ratifiziert.
Rumänien erklärt, daß es in Übereinstimmung mit seiner Gesetzgebung den in Artikel 4 Abs. 4 und 5 der Charta angeführten Begriff der örtlichen Gebietskörperschaft dahingehend versteht, daß es sich dabei um die Departmentbehörde der örtlichen öffentlichen Verwaltung handelt.
San Marino:
Gemäß Art. 12 Abs. 2 erklärt San Marino, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
- – Art. 2;
- – Art. 3 Abs. 1 und 2;
- – Art. 4 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6;
- – Art. 5;
- – Art. 6 Abs. 1 und 2;
- – Art. 7 Abs. 1, 2 und 3;
- – Art. 8 Abs. 1, 2 und 3;
- – Art. 9 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7;
- – Art. 10 Abs. 1, 2 und 3;
- – Art. 11.
San Marino hält daran fest, dass Art. 9 der Charta dahingehend auszulegen ist, dass er ein allgemeines Prinzip der Finanzautonomie herstellt, wonach die lokalen Behörden berechtigt sind, frei über die ihnen zugeteilten Finanzmittel für die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik zu verfügen.
Schweden:
Gemäß den Bestimmungen in Art. 13 beabsichtigt Schweden, den Geltungsbereich der Charta auf nachstehende lokale und regionale Gebietskörperschaften zu beschränken: Gemeinden (Kommuner), Grafschaftsräte (Landstingskommuner).
Schweiz:
Die Schweiz erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2, dass sie die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:
– Art. 2;
– Art. 3 Abs. 1 und 2;
– Art. 4 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6;
– Art. 5;
– Art. 7 Abs. 1 und 3;
– Art. 8 Abs. 1 und 3;
– Art. 9 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 8;
– Art. 10 Abs. 1 bis 3;
– Art. 11.
Gemäß Art. 13 ist die Charta auf Einwohnergemeinden (communi politici) anwendbar.
Serbien:
Erklärung zu Art. 12
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an folgende Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:
– Art. 2;
– Art. 3 Abs. 1 und 2;
– Art. 5;
– Art. 9, Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8;
– Art. 11.
Slowakei:
Gemäß Art. 12 erklärt die Slowakei, nachstehende Bestimmungen als bindend anzusehen:
Artikel 3 – Absätze 1und 2
Artikel 4 – Absätze 1, 2, 3,4, 5 und 6
Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8
Artikel 10 – Absätze 1, 2 und 3
Erklärung zu Art. 12
Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung, die von der Slowakei am 1. Februar 2000 ratifiziert wurde, erklärt die Slowakische Republik, dass sie sich an Art. 6 Abs. 2 der genannten Charta gebunden erachtet.
Slowenien:
Slowenien erklärt seine Bereitschaft, die Bestimmungen der Charta zu erfüllen.
SPANIEN:
„Spanien erklärt, daß die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung insoweit auf das gesamte Hoheitsgebiet Anwendung findet, als die durch die spanische Gesetzgebung über lokale Selbstverwaltung normierten und in den Artikeln 140 und 141 der Verfassung vorgesehenen Gebietskörperschaften betroffen sind. Spanien sieht jedoch Art. 3 Abs. 2 der Charta in dem Maße als nicht bindend für sich an, als das darin vorgeseheneSystem der unmittelbaren Wahl in allen durch den Anwendungsbereich der Charta erfaßten Gebietskörperschaften vollzogen werden soll.“
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 12 Abs. 1 sieht die Tschechische Republik 24 (vierundzwanzig) Absätze des Teils I der Charta, wovon 13 (dreizehn) Absätze im Art. 12 Abs. 1 genannt sind, für sich als bindend an.
Die Tschechische Republik erachtet sich an folgende Bestimmungen nicht gebunden.
Artikel 9 – Absätze 3, 5 und 6.
Türkei:
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
Artikel 3 – Absätze 1 und 2
Artikel 4 – Absätze 1, 2, 3, 4 und 5
Artikel 7 – Absätze 1 und 2
Artikel 8 – Absätze 1 und 2
Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 5 und 8
Ungarn:
(Anm.: Erklärung zu Art. 13 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 193/2002)
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 12 der Charta erachtet sich das Vereinigte Königreich durch alle Absätze des Teiles I der Charta gebunden.
Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt das Vereinigte Königreich, den Geltungsbereich der Charta auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken:
England:
Grafschaftsräte
Bezirksräte
Londoner Stadtbezirksräte
Der Rat der Scilly-Inseln
Wales:
Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Wales) von 1994 geschaffenen Räte.
Schottland:
Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Schottland) von 1994 geschaffenen Räte.
Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß die Bezeichnung „örtliche Gebietskörperschaft“ in der Charta solche örtlichen oder regionalen Körperschaften wie Polizeibehörden, die auf Grund der besonderen ihnen zugewiesenen Aufgaben sowohl aus gewählten wie auch aus ernannten Mitgliedern zusammengesetzt sind, nicht miteinschließt.
ZYPERN:
„Gemäß Art. 12 der Charta sieht Zypern Art. 5 und Art. 7 Abs. 2 der Charta als nicht bindend für sich an.“
Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung sowie im Besonderen auf die Erklärung der Regierung anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Mai 1988 erklärt die Republik Zypern, dass sie sich an Art. 5 der genannten Charta gebunden erachtet.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die diese Charta unterzeichnen,
In der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu verwirklichen;
In der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles der Abschluß von Abkommen im Bereich der Verwaltung ist;
In der Erwägung, daß die lokalen Gebietskörperschaften eine der wesentlichen Grundlagen für jedes demokratische Regime sind;
In der Erwägung, daß das Recht der Bürger auf Mitwirkung in öffentlichen Angelegenheiten zu den demokratischen Prinzipien gehört, die allen Mitgliedstaaten des Europarates gemeinsam sind;
In der Überzeugung, daß sich dieses Recht am unmittelbarsten auf lokaler Ebene verwirklichen läßt;
In der Überzeugung, daß das Bestehen lokaler Gebietskörperschaften mit effektiven Zuständigkeiten eine Verwaltung ermöglicht, die zugleich wirksam und bürgernah ist;
In dem Bewußtsein, daß die Sicherung und Stärkung der lokalen Selbstverwaltung in den verschiedenen europäischen Ländern einen bedeutenden Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellt, das sich auf Demokratie und Dezentralisierung der Macht gründet;
Unter Bekräftigung der Tatsache, daß dies das Vorhandensein lokaler Gebietskörperschaften erfordert, die mit demokratisch eingerichteten Entscheidungsorganen ausgestattet sind und über eine weitreichende Autonomie hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten, der Modalitäten für deren Ausübung und der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen,
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022
Gesetzesnummer
10000966
Dokumentnummer
NOR40237776
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