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BGBl III 5/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

5. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Andorra am 23. März 2011 seine Ratifikationsurkunde zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 153/2008) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärung abgegeben:

Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:

  1. Art. 2;
  2. Art. 3 Abs. 1 und;
  3. Art. 4 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6;
  4. Art. 5;
  5. Art. 6 Abs. 1 und 2;
  6. Art. 7 Abs. 1, 2 und 3;
  7. Art. 8 Abs. 1, 2 und 3;
  8. Art. 9 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7;
  9. Art. 10 Abs. 1, 2 und 3;
  10. Art. 11.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Malta11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1996. am 6. August 2010 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Charta erklärt Malta, dass es entschieden hat, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4, 5 und 6 der Charta zu akzeptieren.

Malta war seit der Einführung der lokalen Selbstverwaltung im Land im Jahr 1993 einer der Unterzeichner der Charta, hat sie am 13. Juli 1993 unterzeichnet und am 6. September 1993 ratifiziert.

Nach der jüngsten Reform der lokalen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung, dass Malta bereits mit den vier obgenannten Absätzen übereinstimmt, erachtet sich Malta daran gebunden.

Faymann

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