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Artikel 3 Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

ARTIKEL 3

Artikel 3

Begriff der lokalen Selbstverwaltung

1. Unter lokaler Selbstverwaltung versteht man das Recht und die tatsächliche Fähigkeit lokaler Gebietskörperschaften, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung und zum Nutzen ihrer Einwohner im Rahmen der Gesetze zu regeln und zu besorgen.

2. Dieses Recht wird durch Räte oder Versammlungen ausgeübt, deren Mitglieder aus freien, geheimen, gleichen, unmittelbaren und allgemeinen Wahlen hervorgehen. Diese Räte oder Versammlungen können über Exekutivorgane verfügen, die ihnen gegenüber verantwortlich sind. Durch diese Bestimmung wird in keiner Weise der Rückgriff auf Bürgerversammlungen, Referenden oder jede andere Form der direkten Beteiligung der Bürger, soweit diese gesetzlich zugelassen ist, beeinträchtigt.

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