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Artikel 4 Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

ARTIKEL 4

Artikel 4

Umfang der lokalen Selbstverwaltung

1. Die grundlegenden Befugnisse und Aufgaben der lokalen Gebietskörperschaften werden durch Verfassung oder Gesetz festgelegt. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Übertragung von Befugnissen und Aufgaben zu speziellen Zwecken an die lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

2. Die lokalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen des Gesetzes volle Freiheit zur Entfaltung ihrer Initiative in jeder Angelegenheit, die nicht von ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen oder einer anderen Behörde übertragen ist.

3. Die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben obliegt ganz allgemein in erster Linie den Gebietskörperschaften, die dem Bürger am nächsten sind. Bei Übertragung einer Aufgabe an eine andere Behörde sollte auf den Umfang und die Art der Aufgabe und die Erfordernisse der Wirksamkeit und Sparsamkeit Bedacht genommen werden.

4. Die den lokalen Gebietskörperschaften übertragenen Zuständigkeiten sind üblicherweise ungeschmälert und ausschließlich. Sie dürfen nur im Rahmen des Gesetzes durch eine andere zentrale oder regionale Behörde ausgehöhlt oder eingeschränkt werden.

5. Im Falle der Übertragung von Befugnissen durch eine zentrale oder regionale Behörde an die lokalen Gebietskörperschaften haben diese so weit wie möglich Spielraum, ihre Vorgangsweise den lokalen Gegebenheiten anzupassen.

6. Die lokalen Gebietskörperschaften werden, soweit dies möglich ist, rechtzeitig und in angemessener Weise im Zuge des Planungs- und Entscheidungsprozesses in allen Angelegenheiten angehört, die sie unmittelbar betreffen.

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