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Artikel III. Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel III.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu BGBl. Nr. 188/1954)

  1. 1. Das Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdienst durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise emises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgendne Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nach dne Vorschriften des Artikels III. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen.
  2. 2. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz und 5, §§ 3 bis 7, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
  3. 3. Anzumelden ist bei der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
  4. 4. In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
  5. 5. Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und über die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Kreditinstituten sie diese Stücke guthaben, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen.
  6. 6. Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammelbestand gemäß Z. 1 gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird.
  7. 7. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen. Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen und zum Girosammelbestand gehörigen Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen oder vernichteten Stücke anteilsmäßig auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen und an diese als Alleineigentümer zu übertragen. Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche auf solche zugeteilt werden können, stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern (Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40256035

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