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Artikel II. Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958 zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)

Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Die im § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Kreditinstituten für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
  2. 2. Die gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.
  3. 3. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Kreditinstitute binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jedes ausländische Kreditinstitut entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jedes ausländische Kreditinstitut gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
  4. 4. (1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; § 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Über Anmeldungen der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Gemäß Z 1 aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.

(4) Für die gemäß Z 1 aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

  1. 5. Soweit sich aus Z 1 bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40256033