Artikel 7 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 7

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, daß sie die Voraussetzungen für die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen vorgesehenen Gruppenfreistellungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080313

alte Dokumentnummer

N5199319568L

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