Artikel 7
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, daß sie die Voraussetzungen für die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen vorgesehenen Gruppenfreistellungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080313
alte Dokumentnummer
N5199319568L
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