TEIL II
Besondere Aufforderung zur Auskunft
Artikel 7
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann durch besondere Aufforderung die im Artikel 1 genannten Personen um alle zur Anwendung des Artikels 2 des Abschnitts 1 erforderlichen Auskünfte ersuchen:
- (1) über den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts an Grundstücken, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen eines Unternehmens, sofern diese Grundstücke, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen vor dem Erwerb dem Betrieb dieses Unternehmens dienten;
- (2) über den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen, auf Grund deren bei Beschlußfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens Stimmrechte ausgeübt werden können;
- (3) über den Erwerb der Befugnis, Rechte der in Ziffer 2 bezeichneten Art, die anderen gehören, im eigenen oder fremden Namen geltend zu machen;
- (4) über den Erwerb der Befugnis, auf Grund eines Vertrages darüber zu bestimmen, wie der Gewinn eines Unternehmens gebildet oder verwendet wird;
- (5) über den Erwerb der Befugnis, allein oder zusammen mit anderen Personen, entweder als Inhaber, Nutzungsberechtigter, Verwalter oder Mitglied der Geschäftsführung, an der Führung eines Unternehmens mitzuwirken;
- (6) über die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens.
2. Die Auskunftspflichtigen haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen auch den Namen und den Wohnort des wahren Berechtigten mitzuteilen, falls sie befugt sind,
- – Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art als Treuhänder Dritter geltend zu machen oder
- – Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die Dritten gehören, im eigenen oder im fremden Namen geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080345
alte Dokumentnummer
N5199319638L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
