Artikel 7 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 7

Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig, Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlassen.

Die Behörden der EFTA-Staaten behalten die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zum Erlaß einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Kapitels vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080219

alte Dokumentnummer

N5199319463L

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