Artikel 7 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 7

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080165

alte Dokumentnummer

N5199319409L

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