Artikel 7 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 7

Ende der Frist

1. Die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

2. Die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb der sechsten auf die Woche des Fristbeginns folgenden Woche dieselbe Bezeichnung wie der Tag des Fristbeginns trägt.

3. Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des vierten auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

4. Ist der letzte Tag der Frist kein Arbeitstag im Sinne des Artikels 19, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des Artikels 8.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080278

alte Dokumentnummer

N5199319522L

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