Artikel 4
Einreichung der Anträge
1. Für Anträge nach Artikel 12 des Kapitels IX sind die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Anlage 6 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebenen Formblätter zu verwenden.
2. Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag ein einziges Formblatt verwenden.
3. Die Anträge müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten.
4. Die Anträge und ihre Anlagen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde in neunfacher Ausfertigung einzureichen.
5. Beigefügte Urkunden sind im Original oder in beglaubigten Abschriften einzureichen.
6. Die Anträge sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.
7. Der Antrag wird im Zeitpunkt des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.
8. Fällt ein Antrag nach Artikel 12 des Kapitels IX nicht in deren Anwendungsbereich, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich mit, daß sie beabsichtigt, seinen Antrag gemäß den Bestimmungen in anderen derartigen Rechtsakten, soweit sie auf den Fall anwendbar sind und auf die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, zu überprüfen; der Antrag gilt jedoch weiterhin als wirksam geworden gemäß Absatz 7. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem Antragsteller die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen, bevor sie den Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen eines anderen anwendbaren Rechtsaktes beurteilt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080199
alte Dokumentnummer
N5199319443L
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