Artikel 4
Inhalt der Anträge und Anmeldungen
1. Für Anträge nach Artikel 2 des Kapitels II betreffend die Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens und für Anmeldungen nach Artikel 4 des Kapitels II oder Artikel 1 des Kapitels XVI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 1 oder der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebene Formblatt zu verwenden.
2. Anträge und Anmeldungen müssen die In diesen Formblättern verlangten Angaben enthalten.
3. Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag oder die Anmeldung ein Formblatt verwenden.
4. In Anträgen nach Artikel 2 des Kapitels II betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 54 des EWR-Abkommens ist der Sachverhalt vollständig darzulegen; insbesondere ist anzugeben, um welche Verhaltensweisen es sich handelt und welche Stellung das beteiligte oder die beteiligten Unternehmen im räumlichen Anwendungsgebiet des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen haben, auf die sich die Verhaltensweise bezieht. Dazu können die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 1 oder der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebenen Formblätter verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080108
alte Dokumentnummer
N5199319352L
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