Artikel 4 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

An die EG-Kommission vor dem Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens gerichtete Anträge und Anmeldungen erfüllen die Bestimmungen über Anträge und Anmeldungen des vorliegenden Abkommens.

Gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und Artikel 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Formblattes, wie es zur Durchführung des EWR-Abkommens vorgeschrieben ist, innerhalb der von ihr festgesetzten Frist verlangen. Solche Anträge und Anmeldungen sind gültig, wenn die Formblätter innerhalb des festgesetzten Zeitraumes und gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens und der Kapitel II, III, V, VII, X, XII und XV des vorliegenden Protokolls eingereicht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080310

alte Dokumentnummer

N5199319565L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)