Artikel 4
Vollstreckungsverjährung
1. Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des EWR-Abkommens oder gegen die zur Durchführung des EWR-Abkommens erlassenen Vorschriften Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080346
alte Dokumentnummer
N5199319639L
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