Artikel 4
1. Eine Anzeigepflicht hinsichtlich der in den Artikel 2 und 3 bezeichneten Vorgänge besteht nicht für Banken oder ihre Beauftragten, soweit die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts sich bezieht:
- – auf Aktien, die den Kunden der Banken oder den Kunden anderer Banken gehören; oder
- – auf Namensaktien, deren Rechte die Bank als Treuhänder für ihre Kunden geltend macht.
2. Absatz 1 läßt unberührt:
- – eine Verpflichtung der Banken, über diese Vorgänge gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen;
- – eine Verpflichtung der Kunden, diese Vorgänge gemäß Artikel 2 und 3 anzuzeigen oder darüber gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080298
alte Dokumentnummer
N5199319544L
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