Artikel 4
Vollstreckungsverjährung
1. Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbußen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden Ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080124
alte Dokumentnummer
N5199319368L
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