Artikel 4
Anmeldung neuer Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen
1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und der Bestimmungen, auf die in Artikel 1 bis 3 des Protokolls 21 und in Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie in den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV Bezug genommen wird, anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 nicht abgegeben werden.
2. Absatz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn
- a) an ihnen nur Unternehmen aus einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens betreffen;
- b) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich:
- i) einen Vertragsbeteiligten bei der Weiterveräußerung von Waren, die er von dem anderen Vertragsbeteiligten bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken; oder
- ii) dem Erwerber oder dem Benutzer von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;
- c) sie lediglich zum Gegenstand haben:
- i) die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen und Typen; oder
- ii) die gemeinsame Forschung und Entwicklung; oder
- iii) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden:
- – wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, in einem wesentlichen Teil des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens mehr als 15% des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen,
- – die für den Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig anzusehen sind, nicht ausmachen; und
- – wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet.
Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und den Bestimmungen, auf die in Artikel 1 bis 3 des Protokolls 21 und in Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie diejenigen in den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV Bezug genommen wird, angemeldet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080086
alte Dokumentnummer
N5199319330L
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