Artikel 4 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

Wirksamwerden der Anmeldungen

1. Nach Maßgabe des Artikels 11 des Protokolls 24 des EWR-Abkommens werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die in der Anmeldung enthaltenen Angaben in einem wesentlichen Punkt unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich schriftlich mit und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Anmelder von der Pflicht zur Beibringung einzelner im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, verlangter Angaben befreien, wenn sie der Ansicht ist, daß diese Angaben für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung und der Antwort auf das Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080275

alte Dokumentnummer

N5199319519L

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