Artikel 4 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

Abschluß der Verfahren auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen

1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen

Unbeschadet der sonstigen Vorschriften des vorliegenden Kapitels kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen richten.

2. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.

3. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einem auf Grund einer Beschwerde oder einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise die Voraussetzungen des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag liegen, an dem die Entscheidung ergeht.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080215

alte Dokumentnummer

N5199319459L

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