Artikel 4
Abschluß der Verfahren auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen
1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen
- Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens fest, so kann sie von den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verlangen, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
Unbeschadet der sonstigen Vorschriften des vorliegenden Kapitels kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen richten.
2. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.
3. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einem auf Grund einer Beschwerde oder einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise die Voraussetzungen des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag liegen, an dem die Entscheidung ergeht.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080215
alte Dokumentnummer
N5199319459L
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