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Artikel 31 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 31

Postaustausch

(1) Für den Austausch der Postsendungen in den Grenzbahnhöfen gelten die Bestimmungen des Weltpostvertrages, seiner Nebenabkommen und der Vollzugsordnungen. Die Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten können im Rahmen der geltenden Gesetze ergänzende Regelungen treffen.

(2) Artikel 17 bis 27 dieses Abkommens gelten entsprechend auch für die im Gebietsstaat im Bahnpostdienst tätigen Postbediensteten des Nachbarstaates.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005829

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