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Artikel 32 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 32

Fernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken

Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen werden von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005830

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