Artikel 30
Dienstsendungen
(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden Stelle versehen sein.
Schlagworte
Geldsendung, Zollkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005828
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