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Artikel 29 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 29

Dienstlicher Zahlungsverkehr

(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens oder zusätzlicher Vereinbarungen zu diesem Abkommen sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

(2) Die beiden Vertragsstaaten werden die ererforderlichen(Anm.: richtig: erforderlichen) Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005827

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