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Artikel 28 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 28

Dienstlich eingenommenes Geld

Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen im Gebietsstaate mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005826

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