Artikel 28
Dienstlich eingenommenes Geld
Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen im Gebietsstaate mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005826
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