Artikel 27
Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
Die zum dienstlichen Gebrauche der Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
Schlagworte
Eingang, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005825
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