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Artikel 26 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 26

Hausrecht

Die Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räumlichkeiten das Recht, die Ordnung aufrechtzuerhalten und Personen, die gegen die Ordnung verstoßen, zu entfernen. Dabei werden die zuständigen Dienststellen und Bediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand leisten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005824

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