Artikel 26
Hausrecht
Die Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räumlichkeiten das Recht, die Ordnung aufrechtzuerhalten und Personen, die gegen die Ordnung verstoßen, zu entfernen. Dabei werden die zuständigen Dienststellen und Bediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand leisten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005824
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