Artikel 25
Kenntlichmachung der Diensträume
Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung zur Verfügung gestellt sind, können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005823
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