Artikel 24
Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge der Bediensteten
(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung zur Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Begünstigung gilt auch für Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen und Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung.
(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.
Schlagworte
Eingang, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005822
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