vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 25

Kenntlichmachung der Diensträume

Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung zur Verfügung gestellt sind, können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005823

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)