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Artikel 23 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 23

Der Verwaltungsrat ist weder verhandlungs- noch beschlußfähig, wenn er nicht ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder durch Stellvertreter oder Bevollmächtigte vertreten ist.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates erfordern die Stimmenmehrheit der anwesenden oder durch Stellvertreter oder Bevollmächtigte vertretenen Verwaltungsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse über die in Artikel 21 Nummern 3 bis 8 aufgezählten Angelegenheiten bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055573

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