Artikel 23
Der Verwaltungsrat ist weder verhandlungs- noch beschlußfähig, wenn er nicht ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder durch Stellvertreter oder Bevollmächtigte vertreten ist.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates erfordern die Stimmenmehrheit der anwesenden oder durch Stellvertreter oder Bevollmächtigte vertretenen Verwaltungsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse über die in Artikel 21 Nummern 3 bis 8 aufgezählten Angelegenheiten bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055573
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
